Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen3 Entscheidungen

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

←§ 14 →§ 16